Haftpflichtschaden - Kfz-SV-Büro M. Heinrich

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Haftpflichtschaden

Verkehrsunfall

Wenn Sie als Kraftfahrzeughalter unverschuldet eine Beschädigung an Ihrem Fahrzeug erlitten haben, so sind die Ansprüche auf Schadenersatz nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Danach hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, generell den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Er- satz verpflichtende Umstand (Unfall bzw. Schaden) nicht eingetreten wäre.

In der Bundesrepublik Deutschland ist jeder Fahrzeughalter eines hier zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers verpflichtet, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen.
Daher tritt an die Stelle des Schädigers im Haftpflichtschadenfall in aller Regel dessen Haftpflichtversicherung.

Dem Geschädigten steht es im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schicken will. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig, sofern nicht nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00 €). Bei einem auch für den Laien offensichtlich erkennbaren Bagatellschaden dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

Ich erstelle Ihnen im Haftpflichtschadenfall zum eingetretenen Schaden an Ihrem Fahrzeug ein unabhängiges Gutachten nach den Richtlinien meines Berufsverbandes (BVSK e.V.) und meiner Zertifizierungsstelle (IfS-Zert). Die jeweils aktuelle Rechtssprechung fließt ständig in diese Richtlinien ein, so dass mit Hilfe dieses qualifizierten Gutachtens tatsächlich auch 100% der Ihnen zustehenden Ansprüche zum Fahrzeugschaden geltend gemacht werden können.

Nehmen Sie auch bei einem vermeintlichen Bagatellschaden zu einer unverbindlichen Erst-Einschätzung Kontakt mit mir auf.



 
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